Ein Unternehmer, der Waren von Bulgarien an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union liefert, führt regelmäßig eine von der Umsatzsteuerpflicht befreite Lieferung aus.
Die Steuerfreiheit ist aber an folgende Voraussetzungen gebunden.
Änderungen ab 2020
Die Voraussetzungen wurden zum 1. Januar 2020 verschärft: die da sind!
> die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt,
> der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat,
> der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen,
> der Abnehmer hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet und
> der Unternehmer kommt seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach.
Zweifel an der USt-IdNr.aus Bulgarien
Nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetz ist der jeder Unternehmer verpflichtet, die Angaben des Abnehmers mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns” zu prüfen.
Aufgrund der Regelung, dass die Verwendung einer gültigen USt-Id Nr des Abnehmers rechtliche Voraussetzung der Steuerfreiheit ist und der strikten Handhabung der Finanzverwaltungist, muss jeder Unternehmer, um sich so weit als möglich vor Haftungsrisiken zu sichern, die Angaben des Erwerbers überprüfen.
Hierzu wendet er sich zum Beispiel der deutsche Unternehmer an das Bundeszentralamt für Steuern.
Dieses bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit einer USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift der Person, dem die USt-Id Nr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.
Das Bestätigungsverfahren kann über eine Abfragemaske auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern eingeleitet werden. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie Vertrauensschutz nur über die qualifizierte Bestätigungsabfrage erhalten können.
Um die Gültigkeit einer MwSt-Nummer in einem bestimmten Land zu überprüfen, wählen Sie den entsprechenden Mitgliedstaat aus dem Pull-down-Menu aus und geben die zu prüfende MwSt-Nummer ein.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der einzelnen Mitgliedstaaten
Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt in einem Merkblatt Informationen über den Aufbau von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in anderen EU-Ländern.
Hinweis: Die vorstehenden Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt.
Eine Gewähr für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.
MIAS System
MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS):
Validierung der MwSt-Nummer
Hier der Ling direkt zum Informationsaustauschsystem (MIAS)
Um die Gültigkeit einer MwSt-Nummer in einem bestimmten Land zu überprüfen, wählen Sie den entsprechenden Mitgliedstaat aus dem Pull-down-Menu aus und geben die zu prüfende MwSt-Nummer ein.
(Wechsel der Steuer-Schuldner-Schaft)
Reverse-Charge-Verfahren (Wechsel der Steuer-Schuldner-Schaft)
Eine Frage direkt an einen externen Buchhalter des Netzwerks
(Dez. 2016)
Sinngemäße übersetzung aus dem bulgarischen.
Hallo ich arbeite mit einem Unternehmen in Bulgarien zusammen.
Daher den direkten Anruf bei Ihnen in Sofia.
Ein bulgarisches Unternehmen aus Sofia erbringt bei uns in Deutschland Beratungsleistungen für meine deutsche GmbH.
Die zwei bisherigen Rechnungen wurden netto ohne Umsatzsteuer an mein Unternehmen gesellt.
Ist das so in Ordnung?
Gibt es etwas auf das ich bei den Rechnungen aus Bulgarien beachten müsste, um zukünftig keine Probleme in Deutschland zu bekommen?
Es stehen demnächst höhere Abschlagskosten für ein Beratungssystem an.
Sind die Rechnungen aus Bulgarien für Dienstleistungen etwa auch ohne USt gültig und korrekt.
Antwort:
Hallo wir bedanken uns für Ihre Anfrage die wir gerne beantworten möchten.
Vorweg kurz: Es ist zutreffend, dass das bulgarische Unternehmen die Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausweist.
Der bulgarische Unternehmer erbringt von Bulgarien aus an Sie umsatzsteuerrechtlich eine sonstige Leistung.
Da es sich um einen Umsatz zwischen zwei Unternehmen, einen sogenannten B2B Umsatz handelt, befindet sich der Ort der Leistung gem. (deutschem UStG) § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz am Sitz des Leistungsempfängers - also dort wo Sie Ihr Unternehmen betreiben (also in Deutschland).
Dies hat zur Konsequenz, dass das bulgarische Unternehmen in Deutschland einen steuerpflichtigen Umsatz tätigt.
Nun müsste sich das bulgarische Unternehmen in Deutschland registrieren und die Umsatzsteuer auf die erbrachte Leistung ans deutsche Finanzamt abführen.
Doch das deutsche Finanzamt kann das bulgarische Unternehmen nicht so leicht oder gar nicht erfassen, da dieses ja in Deutschland registriert ist.
Aus diesem Grunde wurde das sog. Reverse-Charge-Verfahren (Wechsel der Steuer-Schuldner-Schaft) eingeführt.
Ihr deutsches Unternehmen ist gemäß deutschem UStG § 13b jetzt als Leistungsempfänger in der Verpflichtung die Steuer für das bulgarische Unternehmen abzuführen. Ihr Unternehmen wurde somit zum Steuerschuldner.
Warum?
Nun das Ganze dient der Sicherung des Steueraufkommens.
Für den deutschen Staat ist es viel einfacher die Steuer bei Ihren Unternehmen ein zu fordern (weil Sitz in DE etc.), als dem bulgarischen Unternehmen.
Die EU-Erfindung des Reverse-Charge-Verfahrens trifft auf alle Länder der EU zu.
Im Grunde heißt das, dass nun Ihr Unternehmen der eigentliche Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird.
Dadurch muss Ihr Unternehmen die gültige Umsatzsteuer für die Leistung an das Finanzamt abführen.
Gleichzeitig haben Sie aus der von Ihnen abgeführten Steuer in selbiger Höhe einen Vorsteuerabzug
(sofern Sie nicht Kleinunternehmer sind oder steuerfreie Ausgangsumsätze tätigen).
Für Sie ist es am Ende nur ein "Nullsummenspiel", nur muss es in der Umsatzsteuer-Voranmeldung richtig verarbeitet und deklariert werden.
In der bulgarischen Rechnung musste natürlich der bulgarische Unternehmer auf den Wechsel der Steuer Schuldner-Schaft hinweisen.
Wichtig ist, dass in dieser Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.
ich hoffen Ihne geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Sofia
Mihaela Maslinkova
Weiterer Hinweis zu Thema
Ein im Ausland ansässiger Leistender wird in seiner Rechnung den Leistungsempfänger in der Regel auf den Umstand des Wechsels der Steuer Schuldner-Schaft hinweisen.
Zum Beispiel. durch die Verwendung der englischen Bezeichnung "Reverse charge".
Fehlt der Hinweis oder lautet er anders, vielleicht in kyrillischer Schrift, greift beim Leistungsempfänger zum Beispiel in Deutschland trotzdem das Reverse-Charge-Verfahren.
Es gelten übrigens für die Rechnungsstellung durch den Leistenden die Vorschriften des Mitgliedstaates,
in dem der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat,
von dem aus der Umsatz ausgeführt wird, also in disem Fall die bulgarischen Vorschriften.
Unter das Reverse-Charge-Verfahren nach deutschem UStG § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, fallen sonstige Leistungen unter anderem der Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten, Künstler und andere freie Berufe also auch sogenannte Freelancer.
Dazu zählen auch die Leistungen von Aufsichtsräten, Berufssportler, Filmverleiher, innergemeinschaftliche Güterbeförderer (Speditionen) Lizenzgeber, Handelsvertreter sowie Lohnveredelungsarbeiten oder Werkleistungen wie Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen.
Ein sehr häufig anzutreffender Bereich sind alle Bauleistungen.
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