Gesetzliche Infos
Niederlassungsfreiheit
Art. 49 (ex-Artikel 43 EGV)
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
Art. 54 (ex-Artikel 48 EGV)
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Rechtsprechung zu Art. 54 AEUV
• BGH, 14.05.2019 - II ZB 25/17
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen ...
•BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14
o BGH, 15.03.2016 - II ZR 119/14
Insolvenzverschleppung bei einer private company limited by shares: Persönliche ...
o EuGH, 10.12.2015 - C-594/14
Montag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte ...
• EuGH, 25.10.2017 - C-106/16
Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in ...
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Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof
POLBUD - WYKONAWSTWO
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)25. Oktober 2017(*)(i)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit – Grenzüberschreitende Umwandlung einer Gesellschaft – Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft ohne Verlegung des tatsächlichen Sitzes – Ablehnung der Löschung im Handelsregister – Nationale Regelung, die die Löschung im Handelsregister davon abhängig macht, dass die Gesellschaft am Ende eines Liquidationsverfahrens aufgelöst wird – Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit – Beschränkung der Niederlassungsfreiheit – Schutz der Interessen der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter und der Arbeitnehmer – Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken“
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Freier Dienstleistungsverkehr - Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollen, nicht zur Liquidation verpflichten
Ziele der Niederlassungsfreiheit
Ziele der Niederlassungsfreiheit
Selbstständig Erwerbstätige und Leistungserbringer oder juristische Personen im Sinne von Artikel 54 AEUV, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig eine Tätigkeit ausüben, können ihre Wirtschaftstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat stetig und dauerhaft ausführen
Niederlassungsfreiheit: Artikel 49 AEUV) oder ihre Dienstleistungen vorübergehend in anderen Mitgliedstaaten anbieten und erbringen, aber weiter im Herkunftsland ansässig bleiben laut Dienstleistungsfreiheit: Artikel 56 AEUV.
Dies setzt nicht nur die Abschaffung jeglicher Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit voraus, sondern auch die Annahme von Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung dieser Freiheiten, etwa die ständige Harmonisierung der nationalen Vorschriften über den Zugang zu diesen Tätigkeiten oder deren gegenseitige Anerkennung.
Damit diese Freiheiten tatsächlich in Anspruch genommen werden können.
Mit der Dienstleistungsrichtlinie Richtlinie 2006/123/EG zur Vollendung des Binnenmarkts
Mit der Dienstleistungsrichtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt wurde die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU erweitert.
Ihre Umsetzungsfrist wurde auf den 28. Dezember 2009 festgesetzt.
Diese Richtlinie spielt aufgrund ihrer umfangreichen potenziellen Vorteile für Verbraucher eine maßgebliche Rolle bei der Vollendung des Binnenmarkts.
Mit ihr soll ein offener EU-Binnenmarkt für Dienstleistungen geschaffen und zugleich die Qualität der Dienstleistungen für die Verbraucher sichergestellt werden
Das Recht
Das Recht aller EU-Bürger, die sich in einem anderen EU-Land niederzulassen wollen, dort also eine zukünftig gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Erwerbstätigkeiten selbstständig auszuüben wollen auch als Juristische Person , ist schon in den Römischen Verträgen festgeschrieben worden.
In der Praxis ist die Niederlassung in reglementierten Berufen in einem anderen Mitgliedstaat jedoch nur möglich, wenn die Diplome, die Hochschulabschlüsse und die Nachweise der beruflichen Befähigung des einen Landes auch im anderen EU-Land anerkannt werden.
Da in den einzelnen Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Zulassung unterschiedlich sind, müssen diese i. d. R. durch Einzelrichtlinien vereinheitlicht bzw. harmonisiert oder die gegenseitige Anerkennung sichergestellt werden.
Bulgarien ist da sehr weit in seinen Harmonierungs-Bemühungen.
Der persönliche Schutzbereich
Ein jeder Bürger der Europäischen Union kann sich innerhalb des Unionsgebietes auf die Dienstleistungsfreiheit berufen.
Wenn er eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend ausüben möchte,
die zum sachlichen Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit gehört.
Auch der Dienstleistungsempfänger kann sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen,
wenn er eine Binnengrenze der Mitgliedsstaaten überschreitet, um die erbrachte Dienstleistung in Empfang zu nehmen
Legalität
Häufig denken Gründer, Auslandsgesellschaften sind Illegale Gesellschaftsgründungen oder Briefkastengesellschaften zur Steuerhinterziehung.
Das stimmt allerdings meist nur wenn es sich um Offshore Länder handelt.
Wir gründen und betreuen nur Bulgarische Gesellschaften, die einer steuerlichen Prüfung in Bulgarien standhalten und rechtlich einwandfrei betrieben werden können.
Dies explizit im Geschäftsverkehr innerhalb der Europäischen Union.
Der gesamte Gründungsakt wird in Bulgarien Anwaltlich begleitet.
Auch die Verwaltung sowie steuerliche, buchhalterische Betreuung erfolgt von in Bulgarien ansässigen registrierten Personen und Gesellschaften.
WER DARF EINE GESELLSCHAFT IN BULGARIEN GRÜNDEN.
Wie aus den oben gemachten Ausführungen belegt,
muss kein EU-Bürger in Bulgarien wohnen oder ansässig sein, um eine Firma in Bulgarien zu gründen.
Bulgarien erlaubt jedem EU-Bürger eine Firma zu besitzen und zu leiten.
Trotzdem können auch zwecks Identitätsschutzes Treuhänder eingesetzt werden.
Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsleitung vor Ort, in Bulgarien ansässig ist, außerdem muss eine Betriebsstätte eingerichtet werden.
Ohne diese Vorgaben würde zum Beispiel ein deutsches Finanzamt die Firma nicht anerkennen und Probleme bereiten.
Wir vermieten Ihnen ein reales Büro und richten eine Betriebsstätte ein, die alle steuerlichen Anforderungen zweifelsfrei erfüllt.
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