"kleine Schwester" alternativ zur teuren deutschen GmbH nutzbar.
Sie ist eine eigenständige Rechtsform,
die in ganz Europa einsetzbar ist.
Seit vielen Jahren ist sie eine gut angenommene
Alternative zur deutschen GmbH,
ja auch gegenüber einer bedrohten britischen Brexit Limited.
Gründungskosten einer bulgarischen Europa EOOD/GmbH
Die Kosten der Gründung einer bulgarischen EU-GmbH sind im Vergleich relativ gering.
Während für die Gründung einer deutschen vollwertigen GmbH, zwischen 1.800 und 2.200 Euro allein, ohne dem aufzubringenden 25.000,-€ Stammkapital, zu rechnen ist.
Ist für für eine bulgarische EU GmbH nur 1.500 bis 2.000,- € aber Achtung, inklusive Stammkapital zu gründen.
Schnell, preiswert und auch per Ferngründung im Steuerparadies Bulgarien, mitten in der EU
Kann aber in ganz Europa oder weltweit genutzt werden.
Steuersparend von Bulgarien aus oder beispielsweise als unselbständige Niederlassung in Deutschland.
Immer wieder werden wir gefragt ob eine bulgarische Europa GmbH auch in Deutschland direkt arbeiten oder sich niederlassen darf?
Ja, sie darf es uneingeschränkt nach EU-Gesetz der Niederlassungsfreiheit.
Wir verzichten hier auf die Hinweise der ausgeurteilten Gesetzesgrundlagen, die finden Sie auf unseren anderen Unter-Seiten.
Hier zeigen wir auf welche Möglichkeiten sich bieten, mit einer bulgarischen EU-GmbH von Deutschland aus und in Deutschland, gearbeitet werden kann.
Hier
4 mögliche Organisationsformen für Niederlassungen in Deutschland
Die Tochtergesellschaft in Deutschland:
Die Tochtergesellschaft ist mehrheitlich Eigentum der bulgarischen Muttergesellschaft, aber als Gesellschaft deutschen Rechts organisiert (z. B. GmbH, OHG, KG oder GmbH & Co KG), rechtlich selbstständig und verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Es wird dabei auch gerne von einer Holding gesprochen, was steuerlich sehr attraktiv sein kann. Auch für kleinere Unternehmen.
Die Zweigniederlassung in Deutschland:
Eine selbstständige Zweigniederlassung besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und bleibt ein Teil des bulgarischen Auslandsunternehmens. Die Leistungen entsprechen weitgehend dem Spektrum der Hauptniederlassung und es ist sowohl eine räumliche als auch eine personelle Selbstständigkeit gegeben.
Für die Errichtung/Gründung ist eine Gewerbeanmeldebescheinigung erforderlich.
Eine Zweigniederlassung ist in das deutsche Handelsregister einzutragen, wobei die tatsächliche Existenz der bulgarischen Firma in Deutschland durch einen bulgarischen Handelsregisterauszug plus einer entsprechenden Übersetzung nachzuweisen ist.
Die Betriebsstätte in Deutschland:
Eine Betriebsstätte übernimmt lediglich Hilfsgeschäfte für die Hauptgesellschaft in Bulgarien
(z. B. als reine Produktionsstellen, Beratungs oder Vermittlungsstellen, externe Lager).
Die Betriebsstätte besitzt keine rechtliche Selbstständigkeit und ist völlig vom Hauptbetrieb in Bulgarien abhängig.
Es ist keine Handelsregistereintragung in Deutschland erforderlich, wohl aber die Anmeldung beim zuständigen Ordnungs-, Gewerbe- oder Verbraucherschutzamt.
(wobei auch hier die tatsächliche Existenz der bulgarischen Firma in Deutschland durch einen bulgarischen Handelsregisterauszug plus einer entsprechenden Übersetzung nachzuweisen ist)
Die Errichtung einer selbstständigen Niederlassung
Wie jedes Unternehmen, das sich gewerblich in Deutschland niederlässt, muss auch eine EOOD/GmbH ein Gewerbe unter der gewählten deutschen Geschäftsadresse beim zuständigen Gewerbeamt in Deutschland anmelden.
Achtung:
Handelt es sich bei der EOOD/GmbH nur um eine unselbstständige Betriebsstätte in Deutschland , ist neben der Gewerbeanmeldung keine Eintragung in das Handelsregister erforderlich.
Wird eine selbstständige Zweigniederlassung in Deutschland betrieben, so ist diese Niederlassung auch in das Handelsregister einzutragen.
Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintrag
Die notarielle Anmeldung im Handelsregister muss durch den Geschäftsführer erfolgen.
Der Anmeldung müssen die erforderlichen Unterlagen beiliegen:
Die Gründungsunterlagen (sind zweisprachig im Gründungspreis einer bulgarischen EU-GmbH enthalten)
beglaubigte Übersetzungen (sind zweisprachig mit Apostillen versehen im Gründungspreis enthalten)
Also keine Extrakosten, außer die geringen Notarkosten der Anmeldung, die auf den Gründer zukommen.
Die Eintragung kann zwischen zwei bis vier Wochen benötigen.
In dieser Zeit der Anmeldung kann die Niederlassung schon arbeiten
Rechtsgrundlage
Im normalen Geschäftsverkehr gilt für eine in Deutschland tätige selbstständige Niederlassung deutsches Recht.
Lediglich bei Streitigkeiten im Innenverhältnis gilt bulgarisches Recht.
Besteuerung
Eine in Deutschland eingetragene selbstständige Niederlassung einer bulgarischen Gesellschaft deren Haupttätigkeitsfeld in Deutschland liegt, unterliegt dann deutschem Steuerrecht.
Dabei wird sie wie eine deutsche GmbH behandelt,
da die bulgarische Gesellschaft auch eine Kapitalgesellschaft ist.
Die bulgarische EOOD ist in der Rechtsform identisch wie eine deutsche GmbH.
Gegenüber dem bulgarischen Finanzamt ist ein Nachweis zu erbringen, dass die bulgarische Gesellschaft in Deutschland steuerlich erfasst ist.
Dazu reicht ein Schreiben des deutschen Finanzamtes, indem die deutsche Steuernummer der selbstständigen Niederlassung enthalten ist.
Als Folge ist die bulgarische Gesellschaft von der Pflicht der Abgabe einer Körperschaftssteuererklärung in Bulgarien befreit.
Es ist daher zu überlegen ob aus steuerlichen Gründen
Es sinnvoller sein könnte eine unselbstständige Niederlassung zu betreiben.
Auch wäre zu überlegen ob die Holding Lösung,
also bulgarischer Mutter mit Sitz im Steuerparadies mit deutscher Tochtergesellschaft,
die Steuer-Vorteile in Bulgarien und Deutschland zu nutzen.
Die steuerbefreite Ausschüttung an die Muttergesellschaft
Kapitalertragssteuer
Der deutsche Gesetzgeber hat die EU-Vorgaben mit §§ 43b (i.V.m. § 50d EStG) umgesetzt.
Danach (§ 43b EStG) sind die Dividenden, die eine inländische Tochtergesellschaft an ihre EU-Muttergesellschaft zahlt, an der Quelle vom Kapitalertragsteuerabzug zu befreien (sog. Inboundfall). Den umgekehrten Fall (Outboundfall: inländische Muttergesellschaft erhält von der EU-Tochtergesellschaft die Dividende) stellt § 31 KStG i.V.m. § 50d Abs.1 EStG von der Steuer frei.