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Achtung Schuldner !

Mögliche Pfändung eines Gesellschafsanteils

Hat ein Gläubiger aus welchen Gründen auch immer offene Forderungen gegen einen Schuldner und möchte dieser solche Forderungen (Schulden) zwangsweise eintreiben lassen, meist deswegen weil der Schuldner bislang nicht die Schuldentilgung durchgeführt hat, so kann der hartnäckige Gläubiger eine Pfändung einleiten, meist durch einen Gerichtsvollzieher.
Bei einer Pfändung von Sachen also Gegenständen des Schuldners (daher Sachpfändung), kann sich eine solche Pfändung. Achtung: auch auf die Gesellschaftsanteile eines Schuldners beziehen, also die Pfändung eines Gesellschaftsanteils bedeuten.
Wenn dieser Schuldner also Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist und an einer GmbH Gesellschaftsanteile hält, sind diese pfändbar.
Auch bei ausländischen Gesellschaften, da ist es oft etwas beschwerlicher aber mit guten Anwälten durchführbar. Kostet aber einiges.

Gesellschaftsanteile bezeichnen den Anteil eines Inhabers am Stammkapital zum Beispiel einer GmbH.
Somit sind diese wenn bekannt, interessante und lohnende Vollstreckungsobjekte, da sie ja vermutlich wertvolle Vermögensgegenstände des Schuldners sein können.
Ein Pfändungsversuch von Gesellschaftsanteilen ist deshalb häufig lohnend für den ausdauernden Gläubiger.

Da die meisten Gläubiger ihre Schuldner im Geschäftsverkehr kennen, ist es ihnen möglich schnell zu ermitteln wer Gesellschafter dieser Firma ist und wie viele Anteile dem Schuldner überhaupt gehören.

Auch ist es möglich in verschiedenen Registern zu erfahren ob der Schuldner überhaupt Anteilseigner einer Gesellschaft ist, der Gläubiger kann sich Auskunft im Handelsregister, auch in ausländischen holen, in die alle Handelsgesellschaften eingetragen werden.

Eine deutsche GmbH ist laut § 13 Abs. 3 GmbHG leicht im Handelsregister zu finden.
Einem Gläubiger steht zudem ein Einsichtsrecht zu.
So kann der Gläubiger dem Handelsregister leicht entnehmen, ob der Schuldner erstens ein Gesellschafter und/oder auch Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft ist, genauso noch welche anderen Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sind.

Die Daten der Gesellschafter und Geschäftsführer, die im Register angezeigt werden sind:

der Name, die Anschrift, das Geburtsdatum, der Wohnort und die Höhe der Stammeinlage und wie die Gesellschaftsanteile aufgeteilt sind.

Achtung: der Gläubiger kann über den Gesellschaftsvertrag der Handelsgesellschaft feststellen, ob er zur Verwertung der Geschäftsanteile auch die Gesellschaft kündigen könnte.
Also auch eine zu beachtende Hebelwirkung, die zur Durchsetzung von Ansprüchen sein kann.

Strebt ein Gläubiger die Pfändung von Gesellschaftsanteilen eines Schuldners an, so benötigt dieser zunächst aber einen wirksamen Vollstreckungstitel (z.B. einen Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis), sowie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts zur Verwertung der Anteile. Das ist bei einer Gesellschaft im Ausland mit Schuldner im Inland natürlich aufwändiger aber machbar.

Mit Zustellung eines entsprechenden Beschlusses an die GmbH, als Drittschuldner wird die Pfändung der Gesellschaftsanteile des Schuldners dann wirksam.

Achtung:
Eine Pfändung von Gesellschaftsanteilen bleibt grundsätzlich von einem Genehmigungsvorbehalt der Gesellschaft nach § 15 Abs. 5 GmbHG unberührt.
Der Gläubiger kann grundsätzlich pfänden lassen, auch dann wenn eine Zustimmung der anderen Gesellschafter fehlt.
Hier soll nicht weiter auf das Prozedere eingegangen werden, da hier nur aufgezeigt werden soll das Gesellschaftsanteile pfändbar sind.

Auch auf Risiken die bei der Pfändung eines Teils von den Gesellschaftsanteilen besteht, dass daraus die Schuldentilgung nicht vollends vorgenommen werden kann, weil ein tatsächlicher Wert oft nur schwer bestimmbar und schlecht einzuschätzen ist. Auch das die Pfändung eines oder mehrerer Gesellschaftsanteile des Schuldners zugleich weitere, mit dem Gesellschaftsanteil verbundene, Ansprüche mitgepfändet werden soll nicht weiter behandelt werden.

Wichtig ist jedoch für einen Schuldner zu wissen, ist der Schuldner nicht nur einfacher Gesellschafter oder Mitgesellschafter, sondern auch zugleich Geschäftsführer der GmbH, so ist eine zusätzliche Pfändung seines Arbeitseinkommens aus diesem Verhältnis möglich, über eine sogenannte Lohnpfändung.

Dieses könnte neben der Pfändung von Gesellschaftsanteilen mit dem gleichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und angeordnet werden.

Nun der eigentliche Hinweis an Treuhand-Gesellschafter


Das obige Recht eines Gläubigers betrifft auch verdeckte treuhänderisch gehaltene und verwaltete Gesellschaftsanteile einer sogenannten Treuhandgesellschaft.

Für Pfändungsbedrohte Unternehmer die Gesellschaftsanteile treuhänderisch verwalten lassen ist eine EV das täglich drohende Damoklesschwert.

Denn die Zivilprozessordnung verpflichtet den Schuldner nach § 802c der ZPO,

zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung, auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.

Sie verlangt außerdem, dass er an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben versichert.

Dies ist eine besondere Bekräftigung seiner eigenen Angaben.

Achtung:
dies betrifft auch Auskunft über die selbst gehaltenen Gesellschafsanteile einer Gesellschaft zu geben, natürlich auch über die, die von einem Treuhänder gehalten und verwaltet werden.

Daher ist für diesen so bedrohten Personenkreis, keine klassische billige Treuhand Gesellschaft so mancher Anbieter, zu empfehlen.


Für Insolvenzbedrohte Schuldner ist eine Typische Treuhand keine gute Lösung.
Da bedarf es intelligentere Lösungen, fragen Sie uns.
Eventuell ist auch die eigene Familientreuhand eine der intelligenten Lösungen

Immer wieder wird gefragt, ob über einen Treuhand Gesellschafter Gläubiger von einer Treuhand Gesellschaft ausgeschlossen werden können.

Grundsätzlich ist das nur schwer möglich, da der Treugeber als Schuldner im Rahmen einer Vermögensauskunft (früher eidesstattliche Versicherung) auch Einnahmen über ein Treuhandverhältnis offenlegen muss.

Tut er dies nicht und wird das Treuhandverhältnis entdeckt oder verraten,
besteht die Gefahr einer Strafbarkeit.

Wird mit einer Treuhandkonstruktion versucht, eine Zwangsvollstreckung zu vereiteln oder wird versucht, Gläubiger zu benachteiligen, drohen empfindliche Strafen.

Hier ist also große Vorsicht geboten.

Sollten Sie eine Treuhand zur Vermögenssicherung wegen drohender Insolvenz in Betracht ziehen, ist eine eingehende Beratung zu empfehlen.

Zu diesem Zweck gibt es wesentlich bessere Konstruktionen, bei denen der Gesellschafteranteil vor dem Zugriff von Gläubigern wirklich sicher ist und bei denen Sie sich nicht der Gefahr einer Strafbarkeit aussetzen.

Strebt ein Gläubiger die Pfändung von Gesellschaftsanteilen an,
so benötigt dieser zunächst aber einen wirksamen Vollstreckungstitel !
Meist in Verbindung mit einer Vermögensauskunft früher EV

Eine falsche eidesstattliche Vermögensauskunft ist strafbar, als falsche Versicherung an Eides Statt

Die falsche Vermögensauskunft ist strafbar, nicht jedoch die reine Überschuldung.

Weder die (drohende) Zahlungsunfähigkeit noch die Überschuldung sind heutzutage strafbar.

Die Zeiten, in denen Menschen ins Schuldgefängnis wanderten, weil sie ihren Zahlungspflichten nicht nachkamen, sind glücklicherweise vorbei.

Doch auch heute noch ist es möglich, dass Schuldner wegen einer Straftat vor dem Gericht landen, und zwar dann, wenn sie beim Gerichtsvollzieher falsche Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen machen.

Denn die falsche Vermögensauskunft ist strafbar.
In § 156 Strafgesetzbuch (StGB) wird die falsche Versicherung an Eides Statt unter Strafe gestellt:

“Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt usw….., wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Strafrecht und eidesstattliche Versicherung

Dass viele Schuldner bei der eidesstattlichen Versicherung am liebsten etwas auslassen oder falsch angeben möchten, ist nachvollziehbar.
Auch über Gesellschafsanteile, die oft eine Grundlage für den Erhalt der Geschäftsfähigkeit sorgen, sind Vermögen das gepfändet werden kann.

Über die Angaben im Vermögensverzeichnis des Schuldnerverfahrens sollen den Gläubigern schließlich alle Sachwerte, Einkommensquellen und Vermögenswerte bekannt werden.

Vorher tappen die Gläubiger oft im Dunkeln, die eidesstattliche Versicherung des Schuldners soll hier die gewünschte Transparenz schaffen.
Mögliche Falsche oder unvollständige Angaben werden bei einer eidesstattlichen Versicherung nach § 156 StGB bestraft.

Wird der Schuldner angezeigt und kann ihm nachgewiesen werden, dass er bei seiner eidesstattlichen Versicherung nur vergessen hat, Sach- und Geldvermögen oder Einkommensquellen anzugeben, stehen darauf bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe.

Bereits bei fahrlässig gemachten Angaben droht bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe.

Späte Reue und der Versuch, die eigene eidesstattliche Versicherung zu berichtigen, kommen dann zu spät.

Der Vorgang bleibt dann trotzdem strafbar.

Da also Gesellschaftsanteile und auch die die durch einen Treuhänder gehalten werden, in eine Vermögensaufstellung gehören, ist die klassische Treuhandlösung für einen Insolvenzbedrohten Schuldner nicht zu empfehlen.

Es gibt intelligentere Lösungen um die Geschäftsfähigkeit zu erhalten und damit ein gutes Einkommen zu sichern.


Die klassische Treuhandlösung ist für Holding Lösungen sicher eine gute und auch lohnende Variante.

Die häufigste Motivgruppe dafür:

Ein Unternehmer möchte aus verschiedenen Gründen nicht in einer Gesellschaft als Gesellschafter in Erscheinung treten oder in einem Register erscheinen.
Das können ganz einfache Gründe sein; Anonymität und Schutz der Privatsphäre ist oft der Hauptgrund für so eine Entscheidung.

Auch aus Wettbewerbsgründen kommt die Treuhandlösung zum Einsatz.

Die vielfältigen Gründe würden den Rahmen hier sprengen.

Für diese Motivgruppe gibt es kaum Probleme bei der Gestaltung einer Treuhandlösung.

Es gibt intelligentere Lösungen um die Geschäftsfähigkeit zu erhalten und damit ein gutes Einkommen zu sichern.

Es gibt für Insolvenzler oder EV bedrohte intelligentere Lösungen um eine Geschäftsfähigkeit zu erlangen und damit ein gutes Einkommen zu sichern.

Die klassische Treuhandlösung ist für Holding Lösungen sicher eine gute und auch lohnende Variante.

Die häufigste Motivgruppe dafür:

Ein Unternehmer möchte aus verschiedenen Gründen nicht in einer Gesellschaft als Gesellschafter in Erscheinung treten oder in einem Register erscheinen.
Das können ganz einfache Gründe sein; Anonymität und Schutz der Privatsphäre ist oft der Hauptgrund für so eine Entscheidung.

Auch aus Wettbewerbsgründen kommt die Treuhandlösung zum Einsatz.

Die vielfältigen Gründe würden den Rahmen hier sprengen.

Für diese Motivgruppe gibt es kaum Probleme bei der Gestaltung einer Treuhandlösung.

Rein rechtlich gesehen ist eine Gründung eines Unternehmens also auch in Privatinsolvenz möglich.

Eine Ausnahme vorweg:
Wenn es sich nicht um eine Privatinsolvenz, sondern auch um eine Firmenpleite als Grund für die nachfolgende Privatinsolvenz handelt, und wenn der Schuldner wegen bestimmter Delikte in der Vergangenheit rechtskräftig verurteilt wurde (Gläubigerbenachteiligung, Unterlassene Buchführung, Bankrott), dann darf er bis zu 5 Jahre nach der Verurteilung nicht als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH usw. tätig werden.

Geschäftsführer trotz Insolvenz

Es gibt keine Vorschrift, die es einem untersagt, im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz als Geschäftsführer tätig zu werden.

Allerdings kann die Bonität einer so geführten Firma darunter leiden.

Auch bei der Bankkontoeröffnung könnte es bei Banken Probleme geben.

Dringend abzuraten ist von der naheliegenden Lösung, auf die Ehefrau ein Einzelunternehmen oder anderes Familienmitglied, zu eröffnen.

Eine Insolvenz in der Familie sollte reichen.

Die Ehefrau, Sohn oder Tochter würde ja schließlich mit ihrem gesamten Vermögen haften.
Ein Einzelunternehmen ist heute absolut nicht mehr zeitgemäß.

In einem privaten Insolvenzfall spielt das Einkommen eines Familienmitglieds oder der Frau keine Rolle.

Sie unterliegen keinerlei Offenlegungspflicht, auch nicht, wenn sie eine neue Firma eröffnen.
Der Insolvenzler hingegen unterliegt der offenlegungspflichtig in Hinblick auf sein Einkommen.

Die Lösung in so einem Falle, man sollte auch an eine bulgarische Firmengründung denken.

Kredite könnte die zwar auch nicht sofort erlangen, wenn die Ehefrau eine bulgarische Firma gründen würde, jedoch lässt sich sofort die persönliche Haftung wesentlich besser beschränken als bei einer deutschen Lösung!
Die Haftungsbeschränung könnte gesetzlichgeregelt bis auf 1 LEV (50 Cent) begrenzt werden.
Ohne der begleiterscheinungen einer deutschen UG oder der Stammkapitalhöhe einer deutschen GmbH


Auch ein österreichischer Insolventer Schuldner kann trotzdem als Geschäftsführer einer Gesellschaft tätig sein

Die Arbeitskraft eines Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse, daher kann er auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens frei über sie verfügen.

Er darf während des Insolvenzverfahrens selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sein, selbst die Neugründung eines Unternehmens ist ihm nicht versagt.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hebt die Eigenberechtigung des Schuldners nicht auf, weshalb er, auch ohne Zustimmung des Masseverwalters , als Geschäftsführer bestellt werden kann und, wenn das Insolvenzverfahren erst nach erfolgter Bestellung eröffnet wird, Geschäftsführer bleibt (RIS-Justiz RS0111974, RS0059495; 8 Ob 280/98d, 8 Ob 281/98a, 4 Ob 64/66 JBl 1967, 151).

Achtung: warum eine Treuhandlösung in Deutschland

für verschuldete keine gute Lösung ist.

In Deutschland sollten sich Insolvenz bedrohte Unternehmer nicht mit einer Treuhandlösung beschäftigen.

Trotz aller Beteuerungen der Geheimhaltung und sonstiger Absicherungen, gerade von professionellen Treuhändern, unterliegt ein entsprechender Treuhandvertrag über Gesellschaftsanteile seit dem 1. Oktober 2017 gesetzlich, der deutschen Meldepflicht im Transparenzregister.

Noch nie davon gehört?

Sollte Sie ein deutscher Anbieter bei seinen Treuhandlösungen nicht über das GwG Gesetz und Transparenzregister informieren, ist größte Vorsicht geboten.

Für Insolvenzbedrohte Schuldner ist eine Typische Treuhand keine gute Lösung.
Da bedarf es intelligentere Lösungen, fragen Sie uns.
Eventuell ist auch die eigene Familientreuhand eine der intelligenten Lösungen

Achtung: warum eine Treuhandlösung in Deutschland
für verschuldete keine gute Lösung ist.
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