Geschäftsführer- Haftung in Deutschland
Der Satz eines ex Liquidators
„100 „tausende Kleinunternehmen sind schon jetzt pleite, sie wissen es nur noch nicht!“
Egal ob nun noch staatlich verteilten Kredithilfen obendrauf gesattelt werden, die ja in der Krise per Gießkanne ausgeschüttet werden, der Schuldenberg wird größer und größer.
Die Insolvenz-Reife wird greifbar näher.
Achtung:
Als Geschäftsführer einer GmbH können Sie bei Insolvenz schnell in die Haftung genommen werden. So sind Sie beispielsweise verpflichtet, das Insolvenzverfahren ohne schuldhaftes Zögern zu beantragen. Der Antrag ist spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit einzureichen. Mehr Informationen finden Sie hier.
Die Drei-Wochen-Frist darf nicht verlängert werden.
Selbst das komplette Ausschöpfen dieser Zeit ohne einen triftigen Grund ist kritisch zu sehen. So sind die drei Wochen für Sanierungsmaßnahmen geplant, um das Unternehmen wieder aus der Notlage zu befreien. Greifen die Sanierungsmaßnahmen hier nicht, besteht dennoch die Pflicht zum Insolvenzantrag. Natürlich dürfen auch Gläubiger und dritte Personen einen Insolvenzantrag stellen, wenn sich das Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Oftmals sind es Sozialversicherungsträger oder behördliche Gläubiger, die bereits einen Antrag stellen. Die Pflicht zum eigenen Insolvenzantrag erlischt jedoch nicht. Auch hier greift die Geschäftsführerhaftung im Insolvenzfall und Sie machen sich schadensersatzpflichtig gegenüber den Gläubigern.
Unterschied zwischen Alt- und Neugläubiger, in diesem Fall unterscheidet man zwischen Alt- und Neugläubiger.
Die Forderungen des Altgläubigen sind bereits vor der Insolvenzreife begründet.
Sie bekommen Anspruch auf einen Quotenschaden und erhalten nur so viel ersetzt, wie ihnen laut Quote zusteht.
Die Neugläubiger haben ihre Forderungen gegen die GmbH erst nach der Insolvenzreife gestellt.
Damit bekommen sie einen vollen und unbegrenzten Ausgleich für ihren Schaden.
Als Geschäftsführer sind Sie zum Ausgleich dieser Zahlungen verpflichtet, insofern Sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als ordnungsgemäß handelnder Geschäftsmann agiert haben. Oftmals gehören Sozialabgaben, Löhne und Miete der Geschäftsräume auch zu diesen Pflichten.
Der Ausgleich einzelner Gläubigerforderungen ist nicht vereinbar.
Außerdem verjähren die Ersatzansprüche erst nach fünf Jahren.