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Niederlassungs - Freiheit in der EU

Die 27 Mitgliedstaaten der EU

Art. 49 (ex-Artikel 43 EGV)
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.
Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

 

Art. 54 (ex-Artikel 48 EGV)



Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Rechtsprechung zu Art. 54 AEUV



BGH, 14.05.2019 - II ZB 25/17
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen ...

BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14

o BGH, 15.03.2016 - II ZR 119/14
Insolvenzverschleppung bei einer private company limited by shares: Persönliche ...

o EuGH, 10.12.2015 - C-594/14
Montag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte ...

• EuGH, 25.10.2017 - C-106/16
Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in ...

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